I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 29.Oktober 2013 - 2 Ca 566/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen zusätzliches Leistungsentgelt in Höhe von 138,26 € brutto nebst Zinsen für das Jahr 2012.
Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhaltes und des Vorbringens der Parteien in der I. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Mit Urteil vom 29. Oktober 2013 hat das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die an sich zur Anwendung kommende Dienstvereinbarung vom 30. September 2009 unwirksam sei, da sie pauschal undifferenziert ein Leistungsentgelt vorgesehen habe. Die Berufung wurde zugelassen.
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