LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.05.2006
15 Sa 148/05
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 § 611 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 745
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 18.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 6773/05

Unwirksame Rückzahlungsklausel für leistungsbezogene Erfolgsbeteiligung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2006 - Aktenzeichen 15 Sa 148/05

DRsp Nr. 2006/27759

Unwirksame Rückzahlungsklausel für leistungsbezogene Erfolgsbeteiligung

Eine arbeitsvertragliche Formularklausel, nach welcher der Anspruch auf Auszahlung einer zumindest auch leistungsbezogenen Erfolgsbeteiligung des Vorjahres im Falle einer Kündigung im ersten Quartal des neuen Jahres entfällt, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, da er trotz Leistungserbringung der Rückforderung eines Teils der geschuldeten Gegenleistung ausgesetzt wird.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 § 611 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die vormalige Arbeitgeberin des Beklagten, welche die Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich erstrebt.

Die Parteien standen bis zum 31. Mai 2005 in einem Arbeitsverhältnis, dessen Grundlage der Anstellungsvertrag vom 15. April 1998 bildete. Das Bruttomonatsentgelt des Beklagten belief sich zuletzt auf 3.760,00 EUR. Unter den Ziffern 10. bis 12. des Arbeitsvertrages war bestimmt:

10. Die Firma setzt bei Erreichen eines Handelsbilanzgewinnes am Jahresende eine auch leistungsbezogene Erfolgsbeteiligung fest, deren Höhe variabel und maxirnal DM 8.400,-- beträgt, im 1. Jahr Ihrer Anstellung anteilig.