Die Klägerin ist die vormalige Arbeitgeberin des Beklagten, welche die Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich erstrebt.
Die Parteien standen bis zum 31. Mai 2005 in einem Arbeitsverhältnis, dessen Grundlage der Anstellungsvertrag vom 15. April 1998 bildete. Das Bruttomonatsentgelt des Beklagten belief sich zuletzt auf 3.760,00 EUR. Unter den Ziffern 10. bis 12. des Arbeitsvertrages war bestimmt:
10. Die Firma setzt bei Erreichen eines Handelsbilanzgewinnes am Jahresende eine auch leistungsbezogene Erfolgsbeteiligung fest, deren Höhe variabel und maxirnal DM 8.400,-- beträgt, im 1. Jahr Ihrer Anstellung anteilig.
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