LAG Niedersachsen - Urteil vom 12.12.2006
1 Sa 752/06
Normen:
TzBfG § 3 Abs. 1 Satz 2 § 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 § 16 ;
Vorinstanzen:
ArbG Celle - 2 Ca 456/05 - 15.02.2006,

Unwirksame Sachgrundbefristung bei ungesicherter Prognose anhand ministerieller Planvorgaben zum übergangsweisen Beschäftigungsbedarf auf Truppenübungsplatz

LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 1 Sa 752/06

DRsp Nr. 2007/17803

Unwirksame Sachgrundbefristung bei ungesicherter Prognose anhand ministerieller Planvorgaben zum übergangsweisen Beschäftigungsbedarf auf Truppenübungsplatz

»Eine ungesicherte Prognose anhand ministerieller Planvorgaben zum übergangsweisen Beschäftigungsbedarf (bei einem zukünftig erwarteten Minderbedarf an Arbeitskräften auf Truppenübungsplätzen) erfüllt nicht die Voraussetzungen einer rechtswirksamen Befristung mit Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG. Dies gilt insbesondere, wenn für die zum Zeitpunkt der Befristungsabrede offene Personalplanung nur ein auf einem anderen Truppenübungsplatz erprobtes Konzept vorliegt, das sich auf das Arbeitsverhältnis des befristet beschäftigten Arbeitnehmers nicht konkret bezieht.«

Normenkette:

TzBfG § 3 Abs. 1 Satz 2 § 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 § 16 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug noch darüber, ob die letzte zwischen ihnen vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtswirksam ist.