LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.12.2016
26 Sa 682/16
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 14411/15

Unwirksame Sachgrundbefristung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu einem nur vorübergehenden Bedarf

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2016 - Aktenzeichen 26 Sa 682/16

DRsp Nr. 2017/11453

Unwirksame Sachgrundbefristung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu einem nur vorübergehenden Bedarf

1. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht (vgl. BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14, Rn. 17). Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs eines Unternehmens oder einer Behörde zu unterscheiden (vgl. BAG 15. Oktober 2014 - 7 AZR 893/12, Rn. 15). 2. Liegt zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages eine Planung vor, muss sich aus dieser der vorübergehende Bedarf konkret ergeben. Unsicherheiten über die weitere Entwicklung rechtfertigen eine Befristung in diesem Stadium nicht. Es genügt nicht, wenn die Planung sich noch in oder sogar vor der Entscheidungsphase befindet, dh. noch nicht bestätigt ist.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. März 2016 - 31 Ca 14411/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede.