LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.04.2009
2 Sa 1689/08
Normen:
BAT § 27 A; AGG § 1; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 8 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Marburg, vom 26.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 183/08

Unwirksame Staffelung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 1689/08

DRsp Nr. 2009/15450

Unwirksame Staffelung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen

1. Eine tarifliche Regelung, in der die Grundvergütung der Höhe nach nach Lebensaltersstufen gestaffelt wird, ist wegen unmittelbarer Benachteiligung wegen des Alters i.S.d. §§ 1, 3 AGG unwirksam. 2. Die hierdurch eintretende unmittelbare Benachteiligung ist nicht im Sinne des AGG gerechtfertigt. 3. Folge dieses Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Alters ist, dass die leistungsgewährenden, nicht benachteiligenden Tarifvertragsbestimmungen auf diejenigen Personen zu erstrecken sind, die entgegen den Benachteiligungsverboten von den tariflichen Leistungen ausgeschlossen wurden. 4. Der Arbeitgeber kann sich im Hinblick auf den Verstoß gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 26. September 2008 - 2 Ca 183/08 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger Grundvergütung gemäß der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zum BAT nach der Lebensaltersstufe "nach vollendetem 45. Lebensjahr" für die Monate August 2007 bis Dezember 2008 zu zahlen.

Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BAT § 27 A;