LAG Hamm - Urteil vom 15.03.2006
2 Sa 1812/04
Normen:
TV LGS Metall NRW § 2 § 3 § 8 ; ZPO § 256 Abs. 2 ; BGB § 315 § 615 ; KSchG § 1 Abs. 2 § 2 ; GG Art. 12 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 581
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 Ca 623/04 - 29.07.2004,

Unwirksame Tarifregelung bei Verstoß gegen zwingende Kündigungsschutzbestimmungen

LAG Hamm, Urteil vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 1812/04

DRsp Nr. 2006/27876

Unwirksame Tarifregelung bei Verstoß gegen zwingende Kündigungsschutzbestimmungen

»§ 8 des Tarifvertrages über die Lohn- und Gehaltssicherung für Arbeitnehmer in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 25.01.1979 (jetzt § 8 TV EGS vom 18.12.2003), der den Arbeitgeber ohne besonderen Grund berechtigt, dem Arbeitnehmer eine niedriger bezahlte Tätigkeit zuzuweisen, ist wegen Verstoßes gegen die zwingenden Kündigungsschutzbestimmungen der §§ 1 und 2 KSchG unwirksam.«

Normenkette:

TV LGS Metall NRW § 2 § 3 § 8 ; ZPO § 256 Abs. 2 ; BGB § 315 § 615 ; KSchG § 1 Abs. 2 § 2 ; GG Art. 12 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Herabgruppierung des Klägers.

Der am 19.03.1963 geborene Kläger ist bei der Beklagten, die etwa 240 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, seit dem 01.11.1990 als Maschinenbediener tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Tarifverträge der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW Anwendung. Der Kläger ist seit dem 01.03.1992 Mitglied der IG Metall. Die Beklagte ist zum 31.12.2004 aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten.

In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 22.10.1990 heißt es:

"2. Lohn

Herr M2xxxx ist in Lohngruppe 6.

Der Lohn beträgt DM 15,34/Std. und setzt sich wie folgt zusammen: