Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Herabgruppierung des Klägers.
Der am 19.03.1963 geborene Kläger ist bei der Beklagten, die etwa 240 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, seit dem 01.11.1990 als Maschinenbediener tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Tarifverträge der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW Anwendung. Der Kläger ist seit dem 01.03.1992 Mitglied der IG Metall. Die Beklagte ist zum 31.12.2004 aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten.
In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 22.10.1990 heißt es:
"2. Lohn
Herr M2xxxx ist in Lohngruppe 6.
Der Lohn beträgt DM 15,34/Std. und setzt sich wie folgt zusammen:
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