LAG Köln - Urteil vom 02.02.2005
3 Sa 1045/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 342
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 21.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5066/03

Unwirksame unternehmerische Organisationsentscheidung bei Umverteilung von Arbeit - Mitteilungspflicht gegenüber Betriebsrat

LAG Köln, Urteil vom 02.02.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 1045/04

DRsp Nr. 2005/8697

Unwirksame unternehmerische Organisationsentscheidung bei Umverteilung von Arbeit - Mitteilungspflicht gegenüber Betriebsrat

»1. Eine unternehmerische Organisationsentscheidung, wonach die bisher von einem Arbeitnehmer ausgeübte, aus sieben Arbeitsvorgängen bestehenden Tätigkeit auf 15 andere Arbeitnehmer mit Zeitanteilen von in der Regel 8 Minuten verteilt werden soll, ist nicht nachvollziehbar und daher selbst unter Anwendung des nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsmaßstabs unwirksam.2. Die konkrete Umverteilung der Arbeit auf dritte Arbeitnehmer muss auch dem Betriebsrat im einzelnen mitgeteilt werden.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Von einer erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.