Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen hilfsweise fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte.
Der am 10.03.1973 geborene Kläger ist auf Grund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 3 f. d. A.) seit dem 01.09.2001 bei der Beklagten in deren K Filiale als Kfz-Mechaniker zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 2.150,00 EUR beschäftigt.
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