LAG Köln - Urteil vom 20.02.2006
14 (8) Sa 1324/05
Normen:
BGB § 626 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 12499/04

Unwirksame Verdachtskündigung bei Nichtverhinderung fremden Diebstahls

LAG Köln, Urteil vom 20.02.2006 - Aktenzeichen 14 (8) Sa 1324/05

DRsp Nr. 2006/19957

Unwirksame Verdachtskündigung bei Nichtverhinderung fremden Diebstahls

»Für einen Verdacht zur Beihilfe an einem Diebstahl zu Lasten des Arbeitgebers reicht es nicht, wenn der Arbeitgeber lediglich vorträgt, der Arbeitnehmer habe es versäumt, einen fremden Diebstahl zu verhindern, diese Verhinderungsmöglichkeit aber ebenso für den gleichzeitig anwesenden Vorgesetzten des Arbeitnehmers bestanden hätte, und der Arbeitgeber das Verhalten des Vorgesetzten nicht beanstandet.«

Normenkette:

BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen hilfsweise fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte.

Der am 10.03.1973 geborene Kläger ist auf Grund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 3 f. d. A.) seit dem 01.09.2001 bei der Beklagten in deren K Filiale als Kfz-Mechaniker zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 2.150,00 EUR beschäftigt.