LAG Hamm - Urteil vom 09.06.2006
13 Sa 298/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 18.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3066/05

Unwirksame Verdachtskündigung bei unzureichender Aufklärung des Manipulationsvorwurfes

LAG Hamm, Urteil vom 09.06.2006 - Aktenzeichen 13 Sa 298/06

DRsp Nr. 2006/27846

Unwirksame Verdachtskündigung bei unzureichender Aufklärung des Manipulationsvorwurfes

Gerade wegen der Gefahr, einen Unschuldigen zu treffen, der seines durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheitsrechts auf Beibehaltung des gewählten Arbeitsplatzes verlustig gehen würde, muss vom Arbeitgeber im Vorfeld einer Verdachtskündigung verlangt werden, alles zu tun, um den Verdacht zu objektivieren und den zugrundeliegenden Sachverhalt umfassend aufzuklären.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen; der Kläger begehrt seine Weiterbeschäftigung.

Der am 13.05.1966 geborene, geschiedene Kläger trat mit Wirkung ab 18.07.1988 in ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten, bei der ca. 150 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Seit Juli 2005 wurde der Kläger, der Mitglied des im Betrieb bestehenden Betriebsrates ist, als Schichtführer in der Walzerei zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 4.000,00 EUR eingesetzt.