Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen; der Kläger begehrt seine Weiterbeschäftigung.
Der am 13.05.1966 geborene, geschiedene Kläger trat mit Wirkung ab 18.07.1988 in ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten, bei der ca. 150 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Seit Juli 2005 wurde der Kläger, der Mitglied des im Betrieb bestehenden Betriebsrates ist, als Schichtführer in der Walzerei zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 4.000,00 EUR eingesetzt.
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