LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.08.2009
2 Sa 31/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 19.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 465/08

Unwirksame Verdachtskündigung bei unzureichender Unterrichtung des Personalrats über Sozialdaten

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 31/09

DRsp Nr. 2009/23198

Unwirksame Verdachtskündigung bei unzureichender Unterrichtung des Personalrats über Sozialdaten

1. Von einer Entbehrlichkeit der Mitteilung der Sozialdaten an den Personalrat kann nur dann ausgegangen werden, wenn es sich um erhebliche Kündigungsvorwürfe handelt (vgl. BAG vom 21.06.2001 - 2 AZR 30/00 - ). Die unerlaubte Weitergabe von im Wesentlichen zutreffenden Informationen an die Presse gehört nicht zu derartigen Pflichtverletzungen. 2. Einzelfallbezogene Ausführungen zu den Aufklärungspflichten bei einer Verdachtskündigung.

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen und mehrerer fristgerechter Kündigungen. Die am 08.09.1950 geborene Klägerin ist seit 1973 bei der Beklagten als Angestellte, zuletzt in der Bürgerverwaltung, mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 1.840,99 EUR entsprechend der Vergütungsgruppe Vb BAT-O/EG 9 TVöD tätig.