LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.12.2010
2 Sa 2022/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2011, 424
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 506/10

Unwirksame Verdachtskündigung eines Fahrers im Begleitdienst wegen sexueller Belästigung einer Patientin; unzureichender Nachweis der den Verdacht begründenden Tatsachen; fehlerhafte Anhörung des Betroffenen bei Terminierung unter Vorwand und Abhaltung unter untypischen Umständen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 2022/10

DRsp Nr. 2011/1880

Unwirksame Verdachtskündigung eines Fahrers im Begleitdienst wegen sexueller Belästigung einer Patientin; unzureichender Nachweis der den Verdacht begründenden Tatsachen; fehlerhafte Anhörung des Betroffenen bei Terminierung unter Vorwand und Abhaltung unter untypischen Umständen

1. Bei einer Verdachtskündigung ist zunächst zu prüfen, ob sich aus den Darlegungen des Arbeitgebers ein dringender Verdacht auf eine in ihren Einzelheiten gekennzeichnete Straftat oder vergleichbare Pflichtwidrigkeit im Sinne eines konkreten Handlungsablaufs schlüssig ergibt. Im folgenden Schritt ist dann zu prüfen, ob die diesbezüglich vom AG benannten Tatsachen unstreitig sind ; andernfalls müssen diese Indiztatsachen bewiesen werden. Ein Verdacht, der sich auf eine "Summe" von in den Einzelheiten allerdings nicht abgegrenzten Taten bezieht, reicht nicht aus. 2. Wird der AN zur Teilnahme an einem Anhörungsgespräch zu einer Verdachtskündigung unter dem Vorwand bestimmt, es handele sich um ein Gespräch über die Übernahme zusätzlicher Schichten, so ist die für die Wirksamkeit der Verdachtskündigung konstitutive Anhörung nicht ordnungsgemäß erfolgt und demzufolge die Kündigung unwirksam.