TV (Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie NRW) § 8 ; MTV (Metallindustrie NRW) § 19 Ziff. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 08.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1367/04
Unwirksame Vereinbarung vorzeitiger Kündigung eines Auszubildenden bei befristeter Übernahmepflicht in der Metallindustrie - keine tarifliche Ausschlussklausel bei bloßem Hinweis auf gesetzliche Verjährungsfrist
LAG Hamm, Urteil vom 06.07.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 2270/04
DRsp Nr. 2007/975
Unwirksame Vereinbarung vorzeitiger Kündigung eines Auszubildenden bei befristeter Übernahmepflicht in der Metallindustrie - keine tarifliche Ausschlussklausel bei bloßem Hinweis auf gesetzliche Verjährungsfrist
»1. Die in § 8 TV Beschäftigungsbrücke Metallindustrie NRW geregelte Verpflichtung des Arbeitgebers, den Auszubildenden nach bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, steht der Zulässigkeit einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung entgegen, welche während der vereinbarten Befristungsdauer eine vorzeitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses erlaubt.2. § 19 Ziff. 5 MTV Metallindustrie enthält mit dem Hinweis auf die gesetzliche Verjährungsfrist keine zweijährige Ausschlussklausel, so dass Verzugslohnansprüche bereits mit der Kündigungsschutzklage geltend gemacht sind«
Normenkette:
TV (Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie NRW) § 8 ; MTV (Metallindustrie NRW) § 19 Ziff. 5 ;
Tatbestand:
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