LAG Hamm - Urteil vom 13.09.2006
3 Sa 751/06
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 § 611 ; EGBGB Art. 229 § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1999/05

Unwirksame Verfallsklausel in Altvertrag bei zweimonatiger Geltendmachungsfrist - keine ergänzende Vertragsauslegung bei Geltung gesetzlicher Verjährungsregelung - Untätigkeit während gesetzlicher Übergangsfrist zulasten des Klauselverwenders

LAG Hamm, Urteil vom 13.09.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 751/06

DRsp Nr. 2007/948

Unwirksame Verfallsklausel in Altvertrag bei zweimonatiger Geltendmachungsfrist - keine ergänzende Vertragsauslegung bei Geltung gesetzlicher Verjährungsregelung - Untätigkeit während gesetzlicher Übergangsfrist zulasten des Klauselverwenders

1. Allein der Umstand, dass es sich bei dem in Rede stehenden Anstellungsvertrag um einen sogenannten Altvertrag handelt, der vor dem 01.01.2002 abgeschlossen worden ist, führt nicht dazu, dass die Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB keine Anwendung finden; dies würde unmittelbar der Übergangsregelung des Art. 229 § 5 EGBGB widersprechen. 2. Eine Frist für die gerichtliche Geltendmachung von weniger als drei Monaten im Rahmen einer einzelvertraglichen zweistufigen Ausschlussfrist ist unangemessen kurz und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. 3. Bei Wegfall der Ausschlussfrist greifen mangels gesetzlicher oder richterrechtlicher Regelungen zur Ausschlussfrist die Verjährungsregeln der §§ 195 ff. BGB ein, die einen hinreichenden Interessenausgleich bieten; eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet damit aus. 4. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB gibt den Klauselverwendern eine Übergangsfrist an die Hand, innerhalb derer sie zu weit gefasste Klauseln auf ein zulässiges Maß begrenzen können; wird diese Frist nicht genutzt, geht dies zu Lasten des Klauselverwenders.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 § 611 ;