LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.10.2008
5 Sa 977/08
Normen:
BGB § 134; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 107 Abs. 1; GewO § 107 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DB 2009, 687
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 788/08

Unwirksame Vergütungsabrede bei Gewährung von Aktienbezugsrechten

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 977/08

DRsp Nr. 2009/1721

Unwirksame Vergütungsabrede bei Gewährung von Aktienbezugsrechten

Eine arbeitvertragliche Vereinbarung, wonach ein erheblicher Teil der vereinbarten Vergütung durch die Gewährung von Aktienbezugsrechten erfüllt wird, verstößt gegen § 107 Abs. 1 GewO. Eine derartige Vereinbarung entspricht regelmäßig nicht den Interessen des Arbeitnehmers und kann auch nicht mit der Eigenart des Arbeitsverhältnisses begründet werden.

Tenor:

1) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 29.05.2008> - 3 Ca 788/08 - abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.480,-- € brutto abzüglich gezahlter 1.237,19 € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.480,-- € brutto abzüglich gezahlter 1.670,-- € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2008 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.794,60 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 12.02.2008 abzüglich am 26.05.2008 gezahlter 612,33 € netto zu zahlen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3) Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 107 Abs. 1; GewO § 107 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand: