LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.11.2007
5 Sa 85/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 01.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1883/06

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung bei unberechtigtem Zugriff auf eigene Kundendaten durch Mitarbeiter in Call-Center ohne Schädigungsabsicht - Eintrübung des Unrechtsbewusstsein durch Schulung der Mitarbeiter an eigenen Kundendaten

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.11.2007 - Aktenzeichen 5 Sa 85/07

DRsp Nr. 2008/9631

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung bei unberechtigtem Zugriff auf eigene Kundendaten durch Mitarbeiter in Call-Center ohne Schädigungsabsicht - Eintrübung des Unrechtsbewusstsein durch Schulung der Mitarbeiter an eigenen Kundendaten

1. Erteilt sich der Arbeitnehmer durch unberechtigten Zugriff auf die eigenen Kundendaten Gutschriften immer exakt in der Höhe, in der auch objektiv betrachtet Fehlbuchungen auf dem Kundenkonto verzeichnet sind, kann daraus geschlossen werden, dass es ihm "nur" um die Verhinderung einer falschen Rechnungslegung geht und nicht um eine Manipulation, die ihm einen vermögenswerten Vorteil verschaffen soll; das Fehlen eines betrügerischen Willens ergibt sich auch daraus, dass der Arbeitnehmer nach Erhalt einer Rechnung mit fehlerhaften Gutschriften zu seinen Gunsten ohne Zögern seinen Vertragspartner T-Online auf die Fehler der Rechnung hinweist und ohne Ansehen seines eigenen Vor- oder Nachteils die zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Umstände in seinen beiden Fax-Nachrichten an T-Online aufdeckt.