LAG Köln - Urteil vom 12.12.2008
11 Sa 777/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; GewO § 106; ArbSchG § 3 Abs. 1 S. 1; ArbSchG § 15 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4456/07

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung bei unbilliger Weisung zum Tragen von Sicherheitsschuhen; Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei ehrenrührigem Prozessvortrag des Arbeitnehmers

LAG Köln, Urteil vom 12.12.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 777/08

DRsp Nr. 2009/10345

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung bei unbilliger Weisung zum Tragen von Sicherheitsschuhen; Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei ehrenrührigem Prozessvortrag des Arbeitnehmers

1. Die Weigerung, persönliche Schutzausrüstung (Sicherheitsschuhe) zu tragen, kann nach vorheriger Abmahnung eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn die Anordnung zum Tragen der Schutzausrüstung billigem Ermessen entsprach. 2. Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe gegenüber Arbeitgeber, Vorgesetzten oder Kollegen kommen als Auflösungsgründe i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG in Betracht.

Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 23.04.2008 - 6 Ca 4456/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 06.11.2007 nicht zum 29.02.2008 aufgelöst worden ist.

Das Arbeitsverhältnis wird auf Antrag der Beklagten zum 29.02.2008 aufgelöst und die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 9.250,00 € brutto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; GewO § 106; ArbSchG § 3 Abs. 1 S. 1;