Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 23.04.2008 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 06.11.2007 nicht zum 29.02.2008 aufgelöst worden ist.
Das Arbeitsverhältnis wird auf Antrag der Beklagten zum 29.02.2008 aufgelöst und die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 9.250,00 € brutto zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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