LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.12.2010
6 Sa 464/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 08.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1309 c/09

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung wegen Vermögensschädigung Handlung bei fehlendem Nachweis der Tat

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 464/10

DRsp Nr. 2012/95

Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung wegen Vermögensschädigung Handlung bei fehlendem Nachweis der Tat

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG hat die Arbeitgeberin die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung begründen; als Kündigende trägt die Arbeitgeberin auch die Beweislast für die Widerlegung eines Rechtfertigungsgrundes.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 08.07.2010 - 4 Ca 1309 c/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung.

Der am ...1957 geborene Kläger trat am 10.06.1985 in die Dienste der Beklagten. Zuletzt arbeitete der Kläger als Springer in der Montage mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.030,00 €. Der Kläger ist geschieden und seiner geschiedenen Frau sowie zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet.