LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.12.2010
8 Sa 1770/10
Normen:
GewO § 106; BGB § 611 Abs. 1; TV Ratio D. § 3 Abs. 1; TV Ratio D. § 3 Abs. 4; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 2464/10

Unwirksame Versetzung einer Kundenberaterin bei Unterlassung des tariflichen Auswahlverfahrens

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 1770/10

DRsp Nr. 2011/10368

Unwirksame Versetzung einer Kundenberaterin bei Unterlassung des tariflichen Auswahlverfahrens

1. Der "Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung" vom 25. Juni 2007 (TV Ratio) gilt nicht nur bei einem Wegfall von Arbeitsplätzen sondern auch bei deren Verlagerung. 2. Ist nicht auszuschließen, dass die Arbeitnehmerin im Hinblick auf ihre familiäre Situation bei ordnungsgemäßer Durchführung des Auswahlverfahrens gemäß § 3 Abs. 4 TV Ratio nicht zu den von der Versetzung nach Frankfurt/Oder betroffenen Beschäftigten gehört, ist eine ohne Durchführung des tariflichen Verfahrens ausgesprochene Versetzung als unwirksam.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. Juli 2010 - 54 Ca 2464/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106; BGB § 611 Abs. 1; TV Ratio D. § 3 Abs. 1; TV Ratio D. § 3 Abs. 4; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand: