LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.12.2006
13 Sa 863/05
Normen:
BGB § 242 ; GewO § 106 Abs. 1 ; KSchG § 1 § 2 ; TV Ratio (Deutsche Telekom AG) § 7 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 25.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 9530/04

Unwirksame Versetzung eines Arbeitnehmers der Deutschen Telekom AG in Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit Vivento - keine Verwirkung des Rechts zur Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Versetzung bei außergerichtlich erklärtem Vorbehalt

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2006 - Aktenzeichen 13 Sa 863/05

DRsp Nr. 2007/9557

Unwirksame Versetzung eines Arbeitnehmers der Deutschen Telekom AG in Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit Vivento - keine Verwirkung des Rechts zur Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Versetzung bei außergerichtlich erklärtem Vorbehalt

1. Aufgrund des Direktionsrechts kann der Arbeitgeber in den Grenzen des Kollektiv- und Einzelarbeitsvertragsrechts die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung nach Zeit, Ort und Art zu bestimmen. 2. Mit der Versetzung eines Arbeitnehmers der Deutschen Telekom AG in die "Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit Vivento" verlangt die Arbeitgeberin vom Arbeitnehmer Handlungen, die sich nicht mehr als Arbeitsleistung einordnen lassen. 3. Handlungen, die allein darauf gerichtet sind, der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu dienen, lassen sich auch bei großzügigem Maßstab nicht als Arbeitsleistung im Rechtssinn auslegen; daran ändert auch ein eventuelles Rückkehrrecht des Arbeitnehmers nichts. 4. Eine tragfähige Grundlage für die Versetzungsmaßnahme folgt auch nicht aus den Bestimmungen des TV Ratio; dieser verstößt gegen den auch tarifvertraglich nicht abdingbaren Kernbereich des Schutzes nach §§ 1 und 2 KSchG.