LAG Hamm - Urteil vom 28.02.2014
10 Sa 1395/13
Normen:
TV Beendigung deutscher Steinkohlenbergbau; ZPO § 256 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; KSchG § 1; KSchG § 2; BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 90/13

Unwirksame Versetzung in MitarbeiterentwicklungszentrumCharakter der Versetzung in Abgrenzung zur AnordnungNichtigkeit von Regelungen im TV Beendigung deutscher SteinkohlenbergbauKein Recht zur Verleihung von Arbeitnehmern

LAG Hamm, Urteil vom 28.02.2014 - Aktenzeichen 10 Sa 1395/13

DRsp Nr. 2021/7322

Unwirksame Versetzung in Mitarbeiterentwicklungszentrum Charakter der Versetzung in Abgrenzung zur Anordnung Nichtigkeit von Regelungen im TV Beendigung deutscher Steinkohlenbergbau Kein Recht zur Verleihung von Arbeitnehmern

1. Die Versetzung als dauerhafte Maßnahme ist ein Mehr gegenüber einer Anordnung. 2. Die Versetzung eines Arbeitnehmers im Steinkohlebergbau in ein Mitarbeiterentwicklungszentrum ist rechtswidrig, da sie den Pflichtenkreis des Arbeitnehmers einseitig erweitert. 3. Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers im Tarifvertrag Beendigung deutscher Steinkohlebergbau sind nichtig. 4. Es besteht keine Pflicht des Arbeitnehmers, sich an einen anderen Arbeitgeber verleihen zu lassen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 18.06.2013, Az.: 5 Ca 90/13 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV Beendigung deutscher Steinkohlenbergbau; ZPO § 256 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; KSchG § 1; KSchG § 2; BGB § 134;

Tatbestand

Die Parteien streiten vor dem Hintergrund der Beendigung des Steinkohlenbergbaus um die Rechtswirksamkeit einer Versetzung des Klägers.

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