LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.07.2014
11 Sa 31/14
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 309 Nr. 6; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 313/13

Unwirksame Vertragsstrafenklausel bei unangemessener Übersicherung der Arbeitgeberin für den Fall fristwidriger Kündigung während der Probezeit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2014 - Aktenzeichen 11 Sa 31/14

DRsp Nr. 2014/16627

Unwirksame Vertragsstrafenklausel bei unangemessener Übersicherung der Arbeitgeberin für den Fall fristwidriger Kündigung während der Probezeit

1. In formularmäßigen Arbeitsverträgen sind Vertragsstrafenabreden aufgrund angemessener Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB grundsätzlich wirksam; zum Schutz der Beschäftigten ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen. 2. Eine Vertragsstrafenklausel genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmerin so klar und genau wie möglich beschreibt; enthält eine Klausel vermeidbare Unklarheiten und Spielräume, verletzt sie das Bestimmtheitsgebot. 3. Werden mit der Tatbestands- und Rechtsfolgenseite einer Vertragsstrafenklausel abweichende Fallgestaltungen erfasst und genügt die Klausel aufgrund dieser Vertragsgestaltung hinsichtlich des Auslösens der Vertragsstrafe "klar und eindeutig" nur dann dem Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 , wenn die Arbeitnehmerin bei Auflösung ihres Probearbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der zweiwöchigen Kündigungsfrist eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes zu zahlen hat, führt diese unangemessene Übersicherung der Arbeitgeberin zur Unwirksamkeit der Klausel.