LAG Hamm - Urteil vom 03.11.2006
7 Sa 1232/06
Normen:
BGB § 306 Abs. 2 § 307 Abs. 1 Satz 1 § 310 Abs. 1 § 339 Satz 2 ; HGB § 86 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3843/05

Unwirksame Vertragsstrafenklausel in Handelsvertretervertrag - Konkurrenztätigkeit durch beratende oder vermittelnde Hilfstätigkeit des Vermögensberaters - Umfang der Inhaltskontrolle bei Formularverträgen mit Selbständigen - unangemessene Benachteiligung durch unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe für produkt- und verschuldensunabhängige Art der Zuwiderhandlung ohne Strafobergrenze - Ausschluss ohne geltungserhaltender Reduktion

LAG Hamm, Urteil vom 03.11.2006 - Aktenzeichen 7 Sa 1232/06

DRsp Nr. 2007/9646

Unwirksame Vertragsstrafenklausel in Handelsvertretervertrag - Konkurrenztätigkeit durch beratende oder vermittelnde Hilfstätigkeit des Vermögensberaters - Umfang der Inhaltskontrolle bei Formularverträgen mit Selbständigen - unangemessene Benachteiligung durch unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe für produkt- und verschuldensunabhängige Art der Zuwiderhandlung ohne Strafobergrenze - Ausschluss ohne geltungserhaltender Reduktion

1. Besteht Konkurrenzschutz sowohl für alle bisherigen Kunden als auch für sämtliche gleichartigen Produkte, wird das vertragliche Wettbewerbsverbot auch dann verletzt, wenn der Handelsvertreter eine nur beratende oder vermittelnde Hilfstätigkeit für eine konkurrierende Versicherungsgesellschaft vornimmt; eine solche Hilfstätigkeit ist auch in einer unterstützenden Handlung seiner als Maklerin agierenden Ehefrau zu sehen. 2. Auch der unter Selbständigen geschlossene Formularvertrag unterliegt einer Kontrolle (§ 310 Abs. 1 BGB), zumindest nach § 307 BGB, selbst wenn die §§ 305 Abs. 2 u. 3, 308 und 309 BGB keine Anwendung finden; die Inhaltskontrolle ist begrenzt durch die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten.