Der Kläger war in der Zeit vom 05.01.2005 bis zum 30.06.2005 als Lizenzfußballspieler bei dem Beklagten aufgrund des Anstellungsvertrages vom 05.01.2005 beschäftigt.
In diesem Vertrag ist, soweit es für den vorliegenden Rechtsstreit von Interesse ist, bestimmt:
§ 2 Pflichten des Spielers
Der Spieler verpflichtet sich, seine ganze Kraft und seine sportliche Leistungsfähigkeit uneingeschränkt für den Club einzusetzen, alles zu tun, um sie zu erhalten und zu steigern und alles zu unterlassen, was ihm im allgemeinen und im besonderen vor und bei Veranstaltungen des Clubs abträglich sein könnte. Gemäß diesen Grundsätzen ist der Spieler insbesondere verpflichtet
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