BAG - Urteil vom 22.08.2006
3 AZR 319/05
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; BetrAVG § 18 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 30 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung
DB 2007, 639
NZA 2007, 1187
Vorinstanzen:
LAG Hessen - 14/8 Sa 583/04 - 3.2.2005,
ArbG Kassel, vom 27.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 390/03

Unwirksame Verweisung auf Betriebsvereinbarungen anderer Unternehmen - keine Konzernbezogenheit des Gleichbehandlungsgrundsatzes - dynamische Verweisung auf jeweiliges Satzungsrecht bei Anmeldepflicht zur Zusatzversorgungskasse - Stichtagsregelung zum Halbanrechnungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 22.08.2006 - Aktenzeichen 3 AZR 319/05

DRsp Nr. 2007/4201

Unwirksame Verweisung auf Betriebsvereinbarungen anderer Unternehmen - keine Konzernbezogenheit des Gleichbehandlungsgrundsatzes - dynamische Verweisung auf jeweiliges Satzungsrecht bei Anmeldepflicht zur Zusatzversorgungskasse - Stichtagsregelung zum Halbanrechnungsgrundsatz

Orientierungssätze:1. Eine Betriebsvereinbarung, die auf die "jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen" eines anderen Unternehmens oder Betriebes verweist, ist unwirksam. Das gilt auch bei einer Verweisung auf die jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen der Konzernmutter.2. Eine Verweisung auf die Gesamtbetriebsvereinbarungen eines anderen Unternehmens, die die "betriebsspezifischen Belange des eigenen Betriebes ausreichend berücksichtigen", verstößt darüber hinaus gegen das Schriftformerfordernis des § 77 Abs. 2 BetrVG.3. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist regelmäßig nicht konzernbezogen.4. Verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Anmeldung des Arbeitnehmers bei einer Zusatzversorgungskasse, so handelt es sich in aller Regel um eine dynamische Verweisung auf das jeweilige Satzungsrecht.5. Für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2000 (Stichtag) versorgungsberechtigt geworden sind, verstößt die Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes bei der Berechnung der Zusatzrente auch nach diesem Stichtag nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; BetrAVG § 18 Abs. 1 ;

Tatbestand: