Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2005 aufgrund einer als Bestandteil des Anstellungsvertrages in Bezug genommenen Arbeitsordnung.
Die Klägerin ist seit 01.05.1995 bei der Beklagten, die ein Klinikum betreibt, als Krankenschwester beschäftigt, zuletzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30,5 Stunden und einem Bruttoentgelt von 2.375,00 EUR monatlich. Im Anstellungsvertrag vom 30.01./02.02.1995 - Anlage B 1 - ist, soweit vorliegend von Interesse, Folgendes geregelt:
"Zwischen ... wird nachfolgender Arbeitsvertrag abgeschlossen. Bestandteil dieses Arbeitsvertrages ist die Arbeits-/Sozialordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die z.Z. gültige Fassung - Arbeits- und Sozialordnung 1995 - ist in der Anlage beigefügt.
1. Beginn: ...
2. Arbeitsgebiet: ...
3. Arbeitszeit: (siehe auch §§ 13/14 Arbeits-/Sozialordnung) ...
4. Vergütung und Lohn: (siehe auch §§ 16/17/27 Arbeits-/Sozialordnung)
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