LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.10.2010
3 TaBV 32/10
Normen:
BPersVG § 25; WO BPersVG § 8 Abs. 2 S. 2; WO BPersVG § 9 Abs. 2; WO BPersVG § 10 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; WO BPersVG § 10 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 05.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 5/10

Unwirksame Wahl der Betriebsvertretung der Zivilbeschäftigten einer Dienststelle bei Zulassung eines ungültigen Wahlvorschlags durch den Wahlvorstand

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 3 TaBV 32/10

DRsp Nr. 2011/13501

Unwirksame Wahl der Betriebsvertretung der Zivilbeschäftigten einer Dienststelle bei Zulassung eines ungültigen Wahlvorschlags durch den Wahlvorstand

1. Werden in einem Wahlvorschlag der Vorname, die "Amts- oder Funktionsbezeichnung" (Feuerwehrmann statt Gärtner) und die Gruppenzugehörigkeit (Angestellter statt Arbeiter) unrichtig angegebenen, liegt eine unrichtige Bezeichnung des Bewerbers vor; der Wahlvorschlag ist damit ungültig. 2. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 WO BPersVG ist der Wahlvorstand verpflichtet, einen ungültigen Wahlvorschlag mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel binnen drei Arbeitstagen zu beseitigen. 3. Die in § 10 Abs. 5 Satz 1 WO BPersVG genannten Mängel können nur durch Mängelbeseitigung geheilt werden und nicht dadurch, dass der Wahlvorstand verfahrenswidrig die Aufforderung zur Mängelbeseitigung unterlässt und den mangelhaften Wahlvorschlag als gültig behandelt; das gilt jedenfalls dann, wenn der Wahlvorstand trotz gegebener Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Wahlvorschlages eine ihm zumutbare und mögliche Nachprüfung unterlässt. 4. Bei Wahlen nach dem BPersVG trifft den Wahlvorstand nach näherer Maßgabe der Wahlordnung die Pflicht zur umfassenden und rechtzeitigen Prüfung der Wahlvorschläge.