LAG München - Urteil vom 23.03.2005
9 Sa 751/04
Normen:
BetrVG § 77 ; BGB §§ 164 ff. ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 300 Ca 23474/02

Unwirksamer Betriebsratsbeschluss bei Zuständigkeitsfehler - ungültige Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden bei Beschlussfassung durch unzuständiges Gremium

LAG München, Urteil vom 23.03.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 751/04

DRsp Nr. 2006/20034

Unwirksamer Betriebsratsbeschluss bei Zuständigkeitsfehler - ungültige Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden bei Beschlussfassung durch unzuständiges Gremium

»1. Ein Fehler in der Zuständigkeit führt zur Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses.2. Der Arbeitgeber kann sich bezüglich der Unterschrift eines Betriebsratsvorsitzenden, der gleichzeitig Gesamtbetriebsratsvorsitzender ist, unter eine Betriebsvereinbarung nicht auf die Grundsätze der Darlegungs- oder Anscheinsvollmacht berufen, wenn die Unterschrift auf einem Beschluss des unzuständigen Betriebsratsgremiums beruht und der Arbeitgeber selbst sich an das unzuständige Gremium gewandt hat.«

Normenkette:

BetrVG § 77 ; BGB §§ 164 ff. ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers.

Der Kläger, geboren am 21.3.1938, war bei der Beklagten in der Zeit vom 3.5.1960 bis 31.12.1998 als Brauer und kaufmännischer Angestellter beschäftigt.

Mit Schreiben vom 3.5.1960 wurde dem Kläger eine "Versorgungszusage" (im folgenden "Pensionszusage 60"genannt) nach einer bei der Beklagen bestehenden Einheitsregelung erteilt samt einer Anlage zur Ermittlung des Mindestanrechnungsbetrages (Fotokopie Bl. 125 - 128 d. A.).