LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.06.2006
9 TaBV 164/05
Normen:
BetrVG § 22 § 33 § 76a ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 10.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 26/04

Unwirksamer Betriebsratsbeschluss über Bestellung von Einigungsstellenbeisitzern bei nachträglicher Ergänzung der Tagesordnung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.06.2006 - Aktenzeichen 9 TaBV 164/05

DRsp Nr. 2006/27799

Unwirksamer Betriebsratsbeschluss über Bestellung von Einigungsstellenbeisitzern bei nachträglicher Ergänzung der Tagesordnung

»1. Ein Ladungsmangel (fehlender Tagesordnungspunkt) kann auch durch Zustimmung aller betriebsanwesenden Betriebsratsmitglieder zur entsprechenden Ergänzung der Tagesordnung nicht geheilt werden.2. Ein durch verfahrenswidrige nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung zustande gekommener Beschluss über die Bestellung von Einigungsstellenbeisitzern kann nicht rechtswirksam durch einen genehmigenden Beschluss nach Abschluss der Einigungsstelle geheilt werden.«

Normenkette:

BetrVG § 22 § 33 § 76a ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Vergütung an die Antragstellerin als Einigungsstellenbeisitzerin.