BAG - Beschluss vom 19.11.2019
1 ABR 22/18
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 2; BetrVG § 76 Abs. 3 S. 3; BetrVG § 76a Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 6; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; BetrVG § 87 Abs. 2; BetrVG § 92; ArbSchG § 3 Abs. 1; ArbSchG § 5; ArbSchG § 13; ArbGG § 100; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 28
ArbRB 2019, 357
ArbRB 2020, 75
AuR 2020, 189
AuR 2020, 40
BAGE 168, 323
BB 2020, 435
EzA BetrVG 2001 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 20
EzA-SD 2019, 10
EzA-SD 2020, 9
NZA 2020, 266
NZA-RR 2020, 228
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 38 vom 19.11.2019
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 21/17
ArbG Kiel, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 67 c/16

Unwirksamer Einigungsstellenspruch bei nicht hinreichend bestimmtem RegelungsauftragBegrenzung der Spruchreichweite der Einigungsstelle bei Gefährdungsbeurteilungen nach dem ArbSchGZielsetzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei den wesentlichen Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung

BAG, Beschluss vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 1 ABR 22/18

DRsp Nr. 2019/17150

Unwirksamer Einigungsstellenspruch bei nicht hinreichend bestimmtem Regelungsauftrag Begrenzung der Spruchreichweite der Einigungsstelle bei Gefährdungsbeurteilungen nach dem ArbSchG Zielsetzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei den wesentlichen Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung

Einer Einigungsstelle kann im Rahmen der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht gleichzeitig der Regelungsauftrag zur Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung iSv. § 5 ArbSchG und zur Regelung erforderlicher Schutzmaßnahmen iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG sowie deren Wirksamkeitskontrolle iSv. § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG übertragen werden. Orientierungssätze: 1. Der Regelungsauftrag einer Einigungsstelle ist nur dann geeignet, ihr die erforderliche Spruchkompetenz zu vermitteln, wenn er hinreichend bestimmt ist. Fehlt es hieran, ist der gesamte Spruch der Einigungsstelle unwirksam (Rn. 19). 2. Aufgrund des rechtssystematischen Zusammenhangs zwischen den in § 5 ArbSchG und den in § 3 Abs. 1 ArbSchG geregelten Angelegenheiten kann sich der Einigungs- oder Bestellungsgegenstand bei der Errichtung einer Einigungsstelle nicht sowohl auf die Ausgestaltung des Verfahrens zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung als auch - im Vorgriff - schon auf ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen und die Regelung ihrer Wirksamkeitskontrolle erstrecken (Rn. 26 ff.).