Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 38 vom 19.11.2019
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 21/17
ArbG Kiel, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 67 c/16
Unwirksamer Einigungsstellenspruch bei nicht hinreichend bestimmtem RegelungsauftragBegrenzung der Spruchreichweite der Einigungsstelle bei Gefährdungsbeurteilungen nach dem ArbSchGZielsetzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei den wesentlichen Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung
BAG, Beschluss vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 1 ABR 22/18
DRsp Nr. 2019/17150
Unwirksamer Einigungsstellenspruch bei nicht hinreichend bestimmtem RegelungsauftragBegrenzung der Spruchreichweite der Einigungsstelle bei Gefährdungsbeurteilungen nach dem ArbSchGZielsetzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei den wesentlichen Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung
Einer Einigungsstelle kann im Rahmen der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7BetrVG nicht gleichzeitig der Regelungsauftrag zur Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung iSv. § 5ArbSchG und zur Regelung erforderlicher Schutzmaßnahmen iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG sowie deren Wirksamkeitskontrolle iSv. § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG übertragen werden.Orientierungssätze:1. Der Regelungsauftrag einer Einigungsstelle ist nur dann geeignet, ihr die erforderliche Spruchkompetenz zu vermitteln, wenn er hinreichend bestimmt ist. Fehlt es hieran, ist der gesamte Spruch der Einigungsstelle unwirksam (Rn. 19).2. Aufgrund des rechtssystematischen Zusammenhangs zwischen den in § 5ArbSchG und den in § 3 Abs. 1ArbSchG geregelten Angelegenheiten kann sich der Einigungs- oder Bestellungsgegenstand bei der Errichtung einer Einigungsstelle nicht sowohl auf die Ausgestaltung des Verfahrens zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung als auch - im Vorgriff - schon auf ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen und die Regelung ihrer Wirksamkeitskontrolle erstrecken (Rn. 26 ff.).
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