LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 25.04.2018
6 TaBV 21/17
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbSchG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 67 c/16

Zulässigkeit eines Eingriffs in die Personalplanung des Arbeitgebers durch Vorgabe einer Mindestbesetzung im Wege des Einigungsstellensspruchs

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.04.2018 - Aktenzeichen 6 TaBV 21/17

DRsp Nr. 2019/2501

Zulässigkeit eines Eingriffs in die Personalplanung des Arbeitgebers durch Vorgabe einer Mindestbesetzung im Wege des Einigungsstellensspruchs

Der mit der Vorgabe einer Mindestbesetzung verbundene Eingriff in die nicht der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegende Personalplanung des Arbeitgebers ist nicht durch § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i. V. m. § 3 Abs. 1 ArbSchG gerechtfertigt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 26.07.2017 - 7 BV 67 c/16 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Spruch der bei der Arbeitgeberin gebildeten Einigungsstelle zu § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. ArbSchG vom 08.12.2016, der Arbeitgeberin am 27.12.2016 zugestellt, unwirksam ist.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbSchG § 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.

Die Arbeitgeberin betreibt eine Spezialklinik für Wirbelsäulen und Gelenke mit 354 Betten. In der Klinik ist eine Abteilung für Innere Medizin / Rheumatologie und eine Abteilung für Anästhesie / Intensivmedizin eingerichtet. Daneben werden sämtliche Behandlungen im Fachbereich Orthopädie durchgeführt. Die Arbeitgeberin beschäftigt etwa 300 Mitarbeiter. In der Klinik ist der zu 2. beteiligte Betriebsrat gewählt.