Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 26.07.2017 - 7 BV 67 c/16 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Spruch der bei der Arbeitgeberin gebildeten Einigungsstelle zu § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. ArbSchG vom 08.12.2016, der Arbeitgeberin am 27.12.2016 zugestellt, unwirksam ist.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.
Die Arbeitgeberin betreibt eine Spezialklinik für Wirbelsäulen und Gelenke mit 354 Betten. In der Klinik ist eine Abteilung für Innere Medizin / Rheumatologie und eine Abteilung für Anästhesie / Intensivmedizin eingerichtet. Daneben werden sämtliche Behandlungen im Fachbereich Orthopädie durchgeführt. Die Arbeitgeberin beschäftigt etwa 300 Mitarbeiter. In der Klinik ist der zu 2. beteiligte Betriebsrat gewählt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|