LAG Hamburg - Beschluss vom 20.02.2014
1 TaBV 4/13
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; SGB IX § 84 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2016, 6
NZA-RR 2014, 295
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 15/12

Unwirksamer Einigungsstellenspruch zur Regelung des betriebliches Eingliederungsmanagements

LAG Hamburg, Beschluss vom 20.02.2014 - Aktenzeichen 1 TaBV 4/13

DRsp Nr. 2014/6220

Unwirksamer Einigungsstellenspruch zur Regelung des betriebliches Eingliederungsmanagements

1. Hat der Spruch einer Einigungsstelle eine Regelungsfrage zum Gegenstand, unterliegt er einer umfassenden und zeitlich unbefristeten Rechtskontrolle, wobei die von der Einigungsstelle zu beachtenden wesentlichen Verfahrensvorschriften und die Vereinbarkeit der Entscheidung mit höherrangigem Recht zu überprüfen ist. 2. Die Rechtskontrolle umfasst auch die Prüfung, ob sich die Einigungsstelle bei ihrer Entscheidung im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehalten hat; verkennt die Einigungsstelle die Grenzen eines Mitbestimmungsrechts oder geht sie zu Unrecht vom Bestehen eines Mitbestimmungsrechts aus, hat dies die Unwirksamkeit des Spruchs zur Folge. 3. Die Entscheidung der Einigungsstelle unterliegt auch einer Überprüfung des ausgeübten Ermessens; maßgeblich ist, ob die Einigungsstelle die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens überschritten hat. 4. Eine rechtswidrige Ermessenausübung liegt vor, wenn die Einigungsstelle von sachfremden Erwägungen ausgeht oder den ihr zustehenden Regelungsspielraum verkennt; eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Einigungsstelle die Belange des Betriebs oder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überhaupt nicht berücksichtigt.