LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.07.2006
2 Sa 123/05
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 § 310 Abs. 4 § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 614
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 263/04

Unwirksamer formularmäßiger Klageverzicht bei fehlender kompensatorischer Gegenleistung der Arbeitgeberin - unbegründete Verdachtkündigung bei geringem Verdachtsgrad

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 123/05

DRsp Nr. 2006/27753

Unwirksamer formularmäßiger Klageverzicht bei fehlender kompensatorischer Gegenleistung der Arbeitgeberin - unbegründete Verdachtkündigung bei geringem Verdachtsgrad

1. Der formularmäßige Klageverzicht der Arbeitnehmerin unterliegt einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und stellt ohne kompensatorische Gegenleistung der Arbeitgeberin eine unangemessene Benachteiligung dar.2. Kommen für die Entwendung von Tageseinnahmen insgesamt drei Mitarbeiterinnen in Betracht und besteht somit für eine Täterschaft der gekündigten Arbeitnehmerin nur ein Verdachtsgrad von 33,3 Prozent, ist eine außerordentliche Verdachtskündigung unbegründet, da ein Verdachtsgrad in dieser Höhe weder stark, schwerwiegend noch dringend ist.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 § 310 Abs. 4 § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Beklagten mit Schreiben vom 16.04.2004 ausgesprochenen außerordentlichen und mit Schreiben vom 19.04.2004 vorsorglich ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien.