LAG München - Urteil vom 04.12.2007
6 Sa 478/07
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 § 305 c Abs. 2 § 306 Abs. 1 § 307 Abs. 1 Satz 2 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 16.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2701/06

Unwirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt bezüglich des als Vergütung ausgestalteten Urlaubsgeldes

LAG München, Urteil vom 04.12.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 478/07

DRsp Nr. 2008/14824

Unwirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt bezüglich des als Vergütung ausgestalteten Urlaubsgeldes

1. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nicht schon dann vor, wenn die Arbeitnehmerin keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen; erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.2. Erhält die Arbeitnehmerin nach der arbeitvertraglichen Vereinbarung "mit der Gehaltszahlung für den Monat Juli des jeweiligen Kalenderjahres ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von DM 260 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden, erstmals nach sechsmonatiger Beschäftigungszeit", und ist weiter bestimmt, dass "der Anspruch auf das Urlaubsgeld erstmalig nach sechsmonatiger Beschäftigungszeit entsteht und besteht, wenn das Arbeitsverhältnis am 30. Juni des jeweiligen Kalenderjahres wenigstens sechs Kalendermonate ununterbrochen aktiv bestanden hat", haben die Parteien eine Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Urlaubsgeldzahlung begründet; die Regelung ist vom Wortlaut her dahin zu verstehen, dass der Arbeitnehmerin das Urlaubsgeld zusteht, wenn die für eine solche Zahlung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.