LAG Hamm - Urteil vom 14.06.2004
8 Sa 956/04
Normen:
BetrVG § 102 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 2 ; BetrVG § 102 Abs. 5 ; BetrVG § 102 Abs. 3 ; BetrVG § 102 Abs. 3 Nr. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 3 Nr. 3 ; KSchG § 1 ; KSchG § 17 Abs. 2 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 25.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 9/04

Unwirksamer Kündigungswiderspruch des Betriebsrates bei bloßem Hinweis auf erfahrungsgemäß bei Massenentlassungen entstehende Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten

LAG Hamm, Urteil vom 14.06.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 956/04

DRsp Nr. 2004/14683

Unwirksamer Kündigungswiderspruch des Betriebsrates bei bloßem Hinweis auf erfahrungsgemäß bei Massenentlassungen entstehende Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten

»Ein ordnungsgemäßer Widerspruch gem. § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG liegt nicht vor, wenn der Betriebsrat geltend macht, erfahrungsgemäß sei bei einer Massenentlassung damit zu rechnen, dass durch intensive Vermittlungsbemühungen und freiwillige Abfindungsaktionen freie Arbeitsplätze entstünden, auf welchen gegebenenfalls einige der zur Entlassung vorgesehenen Arbeitnehmer eingesetzt werden könnten.«

Normenkette:

BetrVG § 102 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 2 ; BetrVG § 102 Abs. 5 ; BetrVG § 102 Abs. 3 ; BetrVG § 102 Abs. 3 Nr. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 3 Nr. 3 ; KSchG § 1 ; KSchG § 17 Abs. 2 ; BGB § 242 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

I

Der Klägerin steht der verfolgte Verfügungsanspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG nicht zu. In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts kann der vom Betriebsrat formulierte Widerspruch nicht als ordnungsgemäß im Sinne des § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG angesehen werden. Auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ergibt sich nichts anderes.