Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
I
Der Klägerin steht der verfolgte Verfügungsanspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG nicht zu. In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts kann der vom Betriebsrat formulierte Widerspruch nicht als ordnungsgemäß im Sinne des § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG angesehen werden. Auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ergibt sich nichts anderes.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|