LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.04.2010
9 Sa 1506/09
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 28.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2330/06

Unwirksamer Widerruf der Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus Pensionszusage; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zu den eine Rechtsmissbräuchlichkeit begründenden ungewöhnlich schwerwiegenden Verstößen des Arbeitnehmers; Darlegungs- und Beweislast für negative Tatsachen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 1506/09

DRsp Nr. 2010/17820

Unwirksamer Widerruf der Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus Pensionszusage; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zu den eine Rechtsmissbräuchlichkeit begründenden ungewöhnlich schwerwiegenden Verstößen des Arbeitnehmers; Darlegungs- und Beweislast für negative Tatsachen

1. Die Arbeitgeberin kann sich nur dann von einem Versorgungsversprechen lösen, wenn gegenüber dem Arbeitnehmer der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gerechtfertigt ist. 2. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist nur bei ungewöhnlich schwerwiegenden Verstößen gerechtfertigt; stets kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an, die insgesamt und im Zusammenhang zu würdigen sind und das Rechtsmissbräuchliche am Verhalten des Arbeitnehmers ersichtlich machen müssen. 3. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt die Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Tatsachen vorliegen, die derartig schwerwiegend sind, dass der Einwand des Rechtsmissbrauchs berechtigt ist.