I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 07.01.2009 - 2 Ca 1165/08 - teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Widerruf der Beklagten zu 2. und der Widerruf und die Teilkündigung der Beklagten zu 1. vom 10.07.2008 rechtsunwirksam sind.
II. Die Berufung der Beklagten zu 1. wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/3 und haben die Beklagten gesamtschuldnerisch 2/3 zu tragen.
IV. Für die Beklagten wird die Revision zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der Bestellung der Klägerin zur Datenschutzbeauftragten in den Unternehmen beider Beklagter und um die Teilkündigung dieser Aufgabe der Klägerin durch die Beklagte zu 1.
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