LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.05.2009
5 Sa 434/09
Normen:
BDSG § 4f Abs. 3 S. 4; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1165/08

Unwirksamer Widerruf der Bestellung einer betrieblichen Datenschutzbeauftragten

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 434/09

DRsp Nr. 2009/19784

Unwirksamer Widerruf der Bestellung einer betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Wirtschaftliche oder betriebsorganisatorische Gründe können nur im Ausnahmefall den Widerruf der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten im Sinne von § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG begründen. Die Absicht einer konzernweit einheitlichen Betreuung des Datenschutzes durch einen externen Beauftragten ist kein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift.

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 07.01.2009 - 2 Ca 1165/08 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Widerruf der Beklagten zu 2. und der Widerruf und die Teilkündigung der Beklagten zu 1. vom 10.07.2008 rechtsunwirksam sind.

II. Die Berufung der Beklagten zu 1. wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/3 und haben die Beklagten gesamtschuldnerisch 2/3 zu tragen.

IV. Für die Beklagten wird die Revision zugelassen.

Normenkette:

BDSG § 4f Abs. 3 S. 4; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der Bestellung der Klägerin zur Datenschutzbeauftragten in den Unternehmen beider Beklagter und um die Teilkündigung dieser Aufgabe der Klägerin durch die Beklagte zu 1.