LAG München - Urteil vom 26.06.2014
3 Sa 30/14
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 43 Ca 4213/13

Unwirksamer Widerrufsvorbehalt zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit bei einseitiger Vorgabe durch die ArbeitgeberinFeststellungsklage des Arbeitnehmers zur Unwirksamkeit einer Änderung der Arbeitsbedingungen durch Widerruf

LAG München, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 30/14

DRsp Nr. 2016/2605

Unwirksamer Widerrufsvorbehalt zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit bei einseitiger Vorgabe durch die Arbeitgeberin Feststellungsklage des Arbeitnehmers zur Unwirksamkeit einer Änderung der Arbeitsbedingungen durch Widerruf

1. Eine einseitig vom Arbeitgeber vorgegebene Regelung in einer Zusatzvereinbarung über die regelmäßige individuelle Wochenarbeitszeit, die den Arbeitgeber berechtigt, diese regelmäßige individuelle Wochenarbeitszeit aus Auslastungsgründen, aufgrund innerbetrieblicher Umstrukturierung oder wegen fehlender Einsatzmöglichkeiten in der konkreten Arbeitsaufgabe zu widerrufen mit der Folge, dass dann die betriebliche Arbeitszeit gilt, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen i.S.d. § 307 I 1, II Nr. 1 BGB und ist unwirksam. Dies gilt selbst dann, wenn ein Widerrufsvorbehalt auch zugunsten des Arbeitnehmers bei Vorliegen persönlicher Belange vorgesehen ist. 2. Darüber hinaus ist eine solche Regelung nach § 307 I 2 BGB unwirksam, wenn sie auf eine arbeitsvertragliche Regelung verweist, in der sich der Arbeitgeber die Änderung der dann geltenden betrieblichen Arbeitszeit vorbehalten hat.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 23.10.2013 - 43 Ca 4213/13 - abgeändert und wie folgt gefasst: