LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.07.2007
12 Sa 1/07
Normen:
BAT § 53 Abs. 3 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 318/06

Unwirksamkeit außerordentlicher betriebsbedingter Kündigung eines ordentlich unkündbaren Angestellten bei unternehmerischer Einzelentscheidung - kein sinnentleertes Arbeitsverhältnis bei Überbrückungsdauer von fünf Jahren - hohe Anforderungen an betriebliche Kündigungsgründe - unsubstantiierte Darlegungen zur Unvermeidbarkeit der Fremdvergabe von Aufgaben eines einzigen Arbeitnehmers

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2007 - Aktenzeichen 12 Sa 1/07

DRsp Nr. 2007/17589

Unwirksamkeit außerordentlicher betriebsbedingter Kündigung eines ordentlich unkündbaren Angestellten bei unternehmerischer Einzelentscheidung - kein sinnentleertes Arbeitsverhältnis bei Überbrückungsdauer von fünf Jahren - hohe Anforderungen an betriebliche Kündigungsgründe - unsubstantiierte Darlegungen zur Unvermeidbarkeit der Fremdvergabe von Aufgaben eines einzigen Arbeitnehmers

1. Die Anforderungen an die Wirksamkeit einer betriebsbedingten außerordentlichen Kündigung (eines nach § 53 Abs. 3 BAT ordentlich unkündbaren Angestellten) mit notwendiger Auslauffrist gehen deutlich über das normale Maß des dringenden betrieblichen Erfordernisses gemäß § 1 Abs. 2 KSchG hinaus; nicht jede Umorganisation oder Schließung einer Teileinrichtung mit einem Wegfall von Arbeitsplätzen genügt diesen Anforderungen.2. Besteht das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung bereits mehr als 25 Jahre und damit weitaus länger als die 15 Jahre, die gemäß § 53 Abs. 3 BAT als Wartezeit für die Unkündbarkeit erforderlich sind, kann auch bei einer Überbrückungszeit von fünf Jahren bis zum Rentenalter noch nicht von einer unzumutbar langen Dauer eines "sinnentleerten" Arbeitsverhältnisses gesprochen werden.