LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.09.2009
6 Sa 97/09
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, 51 Ca 1428 c/08 vom 22.01.2009,

Unwirksamkeit außerordentlicher Kündigung einer Sachbearbeiterin im Hochschuldienst wegen Datenlöschung; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitgebers zu Gegenstand und Bedeutung der Daten; Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Lagerbildung; unverschuldete Fristversäumnis bei Stellung eines Prozesskostenhilfantrages am letzten Tag der Berufungseinlegungsfrist

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.09.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 97/09

DRsp Nr. 2009/23050

Unwirksamkeit außerordentlicher Kündigung einer Sachbearbeiterin im Hochschuldienst wegen Datenlöschung; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitgebers zu Gegenstand und Bedeutung der Daten; Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Lagerbildung; unverschuldete Fristversäumnis bei Stellung eines Prozesskostenhilfantrages am letzten Tag der Berufungseinlegungsfrist

1. Löscht eine Arbeitnehmerin Daten, um auf diese Weise anderen Mitarbeitern oder dem Arbeitgeber die Arbeit zu erschweren, verletzt sie ihre Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners. 2. Zur Begründung seiner fristlosen Kündigung hat der Arbeitgeber darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass die Arbeitnehmerin tatsächlich Daten gelöscht hat, die für die laufende Arbeit der Verwaltung erforderlich waren; dazu hat er insbesondere die (angeblich) gelöschten Daten im Einzelnen zu benennen.