LAG München - Urteil vom 15.11.2007
3 Sa 303/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 12.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 13381/06

Unwirksamkeit außerordentlicher Kündigung mit Auslauffrist bei zumutbarer Weiterbeschäftigung - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zu fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit und diesbezüglicher Sozialauswahl

LAG München, Urteil vom 15.11.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 303/07

DRsp Nr. 2008/4297

Unwirksamkeit außerordentlicher Kündigung mit Auslauffrist bei zumutbarer Weiterbeschäftigung - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zu fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit und diesbezüglicher Sozialauswahl

»1. Ist die ordentliche Kündigung individual- oder kollektivrechtlich ausgeschlossen, muss der Arbeitgeber zur Vermeidung einer beabsichtigten betriebsbedingten außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist mit allen zumutbaren Mitteln die Weiterbeschäftigung des unkündbaren Arbeitnehmers versuchen und ggf. auch durch zumutbarte organisatorische Maßnahmen einen anderen Arbeitsplatz freimachen. 2. Ist die Weiterbeschäftigung nicht unmöglich oder unzumutbar, stehen jedoch weniger geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung als Arbeitnehmer vorhanden sind, muss der Arbeitgeber hinsichtlich der Frage, welche Arbeitnehmer auf den verbleibenden Arbeitsplätzen weiterbeschäftigt werden sollen, eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten vornehmen.