LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.08.2009
10 Sa 1568/09
Normen:
BGB § 626; KSchG § 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; ZPO § 524 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 16653/08

Unwirksamkeit außerordentlicher Kündigung wegen Alkoholabhängigkeit; Prognose bei Rückfall

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.08.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 1568/09

DRsp Nr. 2009/23046

Unwirksamkeit außerordentlicher Kündigung wegen Alkoholabhängigkeit; Prognose bei Rückfall

1. Bei einer Kündigung wegen Alkoholismus sind die Grundsätze der personenbedingten Kündigung maßgeblich. 2. Ein Rückfall führt nicht automatisch zur Annahme einer negativen Prognose.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Januar 2009 - 5 Ca 16653/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die klageerweiternde Anschlussberufung vom 24.7.2009 wird als unzulässig verworfen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung, der Kläger die Kosten der Anschlussberufung.

4. Der Streitwert für die Berufung wird auf 15.277,25 EUR, der Streitwert für die Anschlussberufung auf 20.606,41 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; KSchG § 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3; ZPO § 524 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um ein eine außerordentliche Kündigung vom 2. Oktober 2008 und hilfsweise über eine ordentliche Kündigung vom 23. Oktober 2008 nebst Weiterbeschäftigung sowie um Annahmeverzugsvergütung.