LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.12.2007
5 Sa 386/07
Normen:
KSchG § 2 ; SGB IX § 69 Abs. 1 Satz 2 § 85 Abs. 2 Satz 2 § 90 Abs. 2 a ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 408
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 406/07

Unwirksamkeit betriebsbedingter Änderungskündigung eines Schwerbehinderten bei fehlender Zustimmung des Integrationsamtes - Sonderkündigungsschutz trotz fehlenden Nachweises der Schwerbehinderung bei rechtzeitiger Antragstellung und ausreichender Mitwirkung des Antragstellers - Abänderung des Feststellungsbescheids im Widerspruchsverfahren

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.12.2007 - Aktenzeichen 5 Sa 386/07

DRsp Nr. 2008/4376

Unwirksamkeit betriebsbedingter Änderungskündigung eines Schwerbehinderten bei fehlender Zustimmung des Integrationsamtes - Sonderkündigungsschutz trotz fehlenden Nachweises der Schwerbehinderung bei rechtzeitiger Antragstellung und ausreichender Mitwirkung des Antragstellers - Abänderung des Feststellungsbescheids im Widerspruchsverfahren

»1. Gemäß § 90 Abs. 2a 1. Alt. SGB IX entfällt das für die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nach § 85 SGB IX erforderliche Zustimmungserfordernis, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderung nicht durch Vorlage eines Ausweises oder Feststellungsbescheides nachgewiesen ist. 2. Trotz fehlenden Nachweises bleibt der Sonderkündigungsschutz nach § 90 Abs. 2a 2. Alt SGB IX bestehen, wenn das Fehlen des Nachweises nicht auf fehlender Mitwirkung des Arbeitnehmers beruht. Der Arbeitnehmer verletzt seine Mitwirkungspflichten, wenn er den Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft so spät stellt, dass das Integrationsamt hierüber nicht mehr rechtzeitig, d.h. binnen der Drei- bzw. Siebenwochenfrist des § 69 Abs. 1 S. 2 SGB IX vor Ausspruch der Kündigung hat entscheiden können.