LAG Köln - Urteil vom 04.09.2008
7 Sa 208/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2; AVR § 14 Abs. 5; AVR § 15 Abs. 2 S. 2; AVR § 15 Abs. 2 S. 3; BAT § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 S. 2; HebammenG § 4 Abs. 2; HebammenG § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 462/07

Unwirksamkeit betriebsbedingter Änderungskündigung gegenüber ordentlich unkündbarer Hebamme bei unternehmerischer Organisationsentscheidung zur Umstellung auf Belegsystem; Betriebsrisiko bei arbeitsvertraglicher Selbstbindung der Arbeitgeberin

LAG Köln, Urteil vom 04.09.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 208/08

DRsp Nr. 2009/16825

Unwirksamkeit betriebsbedingter Änderungskündigung gegenüber ordentlich unkündbarer Hebamme bei unternehmerischer Organisationsentscheidung zur Umstellung auf Belegsystem; Betriebsrisiko bei arbeitsvertraglicher Selbstbindung der Arbeitgeberin

1. Ein Arbeitgeber, der mit seinen Arbeitnehmern die Geltung eines Regelwerks vereinbart, das unter bestimmten Voraussetzungen die ordentliche Unkündbarkeit der Arbeitsverhältnisse eintreten lässt, übernimmt freiwillig ein erhöhtes Betriebsrisiko, aus dem er nur aus zwingenden Gründen wieder entlassen werden kann. Lediglich "dringende betriebliche Erfordernisse", wie sie in § 1 Abs. 2 KSchG angesprochen sind, reichen hierfür nicht aus. 2. Diese vom Arbeitgeber eingegangene Selbstbindung ist schon dann zu beachten, wenn er unternehmerische Entscheidungen über die zukünftige Arbeitsorganisation trifft.