LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.07.2008
4 Sa 334/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 611/07

Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen zur organisatorischen Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit der unternehmerischen Entscheidung zum Personalabbau

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.07.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 334/07

DRsp Nr. 2008/18432

Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen zur organisatorischen Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit der unternehmerischen Entscheidung zum Personalabbau

1. Erschöpft sich die Entscheidung der Arbeitgeberin im Wesentlichen darin, Personal einzusparen, rückt diese Entscheidung nahe an den Kündigungsentschluss heran; da die Kündigungsentscheidung selbst von Gesetzes wegen nicht frei sondern an das Vorliegen der im Kündigungsschutzgesetz geregelten Gründen gebunden ist, muss die Arbeitgeberin in solchen Fällen ihre unternehmerische Entscheidung hinsichtlich der organisatorischen Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit verdeutlichen.2. Hat die Arbeitgeberin außerbetriebliche Ursachen (einen Rückgang des Arbeitsumfanges in den ersten vier Monaten des Jahres 2007) zum Anlass genommen, die Anzahl ihrer Projektanten um einen Mitarbeiter zu verringern, und lassen einzelne Indizien für die mangelnde Auslastung ihrer vier Mitarbeiter in diesem Bereich in der vorgetragenen Allgemeinheit (unter anderem ohne jeden zeitlichen Bezug) keinerlei konkrete Anhaltspunkte gewinnen, in welchem Umfang die Arbeitsmenge und der Arbeitskräftebedarf zurückgegangen ist, wird die Arbeitgeberin damit ihrer Darlegungslast nicht gerecht.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand: