LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.03.2021
8 Sa 160/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 5
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1039/19

Unwirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem wissenschaftlichen MitarbeiterMaximale Post-Doc-Phase und Promotionszeit von sechs Jahren zulässig

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 160/20

DRsp Nr. 2021/8513

Unwirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter Maximale Post-Doc-Phase und Promotionszeit von sechs Jahren zulässig

Die Höchstbefristungsdauer für das Arbeitsverhältnis eines wissenschaftlichen Mitarbeiters in der Post-Doc-Phase an einer Hochschule kann nicht wirksam gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG verlängert werden, wenn bereits die Promotionszeit mit sechs Jahren voll ausgeschöpft worden war.

Tenor

1.

Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeiterichts Mainz vom 5. März 2020 - 3 Ca 1039/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung.