ArbG Koblenz, vom 14.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 62/04
Unwirksamkeit der Betriebsratswahl bei Neuausschreibung der Wahl durch korrigierten Wahlaushang ohne Hinweis auf vorherigen Aushang - unverzügliches Zurückweisen kurzfristig eingereichter Wahlvorschläge
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 2 TaBV 1/05
DRsp Nr. 2005/18829
Unwirksamkeit der Betriebsratswahl bei Neuausschreibung der Wahl durch korrigierten Wahlaushang ohne Hinweis auf vorherigen Aushang - unverzügliches Zurückweisen kurzfristig eingereichter Wahlvorschläge
1. Von einer Korrektur der Wahlausschreibung kann nur dann gesprochen werden, wenn in dem Korrekturschreiben auf das zu korrigierende Schreiben hingewiesen wird; fehlt jede Verbindung oder jeder innere Zusammenhang zu dem überarbeiteten Wahlaushang, wird eine neue Wahl ausgeschrieben.2. Nach § 7 Abs. 2WO hat der Wahlvorstand einen unwirksamen Vorschlag unverzüglich zurückzuweisen; eine zwei Stunden vor dem Ende der Einreichung der Wahlvorschläge eingereichte Liste ist spätestens im Laufe des Vormittags oder des frühen Nachmittags des Folgetages zurückzuweisen.