LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 31.05.2005
2 TaBV 1/05
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 ; WO § 7 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 62/04

Unwirksamkeit der Betriebsratswahl bei Neuausschreibung der Wahl durch korrigierten Wahlaushang ohne Hinweis auf vorherigen Aushang - unverzügliches Zurückweisen kurzfristig eingereichter Wahlvorschläge

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 2 TaBV 1/05

DRsp Nr. 2005/18829

Unwirksamkeit der Betriebsratswahl bei Neuausschreibung der Wahl durch korrigierten Wahlaushang ohne Hinweis auf vorherigen Aushang - unverzügliches Zurückweisen kurzfristig eingereichter Wahlvorschläge

1. Von einer Korrektur der Wahlausschreibung kann nur dann gesprochen werden, wenn in dem Korrekturschreiben auf das zu korrigierende Schreiben hingewiesen wird; fehlt jede Verbindung oder jeder innere Zusammenhang zu dem überarbeiteten Wahlaushang, wird eine neue Wahl ausgeschrieben.2. Nach § 7 Abs. 2 WO hat der Wahlvorstand einen unwirksamen Vorschlag unverzüglich zurückzuweisen; eine zwei Stunden vor dem Ende der Einreichung der Wahlvorschläge eingereichte Liste ist spätestens im Laufe des Vormittags oder des frühen Nachmittags des Folgetages zurückzuweisen.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 ; WO § 7 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.