LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.09.2021
5 Sa 353/20
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 08.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 601/19

Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung mangels Nachweis geschäftsschädigender ÄußerungenSonderkündigungsschutz für GewässerschutzbeauftragtenKeine Umdeutung der fristlosen in ordentliche Kündigung bei abberufenem GewässerschutzbeauftragtenAnspruch auf qualifiziertes Zwischenzeugnis nach § 109 GewO

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 353/20

DRsp Nr. 2022/2774

Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung mangels Nachweis geschäftsschädigender Äußerungen Sonderkündigungsschutz für Gewässerschutzbeauftragten Keine Umdeutung der fristlosen in ordentliche Kündigung bei abberufenem Gewässerschutzbeauftragten Anspruch auf qualifiziertes Zwischenzeugnis nach § 109 GewO

1. Die fristlose Kündigung ist unwirksam, da der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass in einem Telefonat mit einem Dritten geschäftsschädigende Äußerungen durch den Arbeitnehmer getätigt worden sein sollen. 2. Die Umdeutung der fristlosen in eine ordentliche Kündigung scheidet aus, weil der Arbeitnehmer sich auf das Sonderkündigungsrecht nach § 66 WHG berufen kann, da er vor weniger als einem Jahr als Gewässerschutzbeauftragter abberufen worden ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 8. Oktober 2020, Az. 5 Ca 601/19, abgeändert und

1.

festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 12. August 2019 aufgelöst worden ist,

2.

die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Leiter Technik weiterzubeschäftigen,

3. II. III.