LAG Hamm - Urteil vom 27.09.2017
4 Sa 340/16
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 04.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2123/15
ArbG Dortmund, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2123/15

Unwirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen unvollständiger Unterrichtung des Betriebsrats

LAG Hamm, Urteil vom 27.09.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 340/16

DRsp Nr. 2019/5482

Unwirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen unvollständiger Unterrichtung des Betriebsrats

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat grundsätzlich die Personalien des zu kündigenden Arbeitnehmers, die Beschäftigungsdauer, die Kündigungsart sowie die Kündigungsgründe mitzuteilen. Dabei muss die Kennzeichnung des Sachverhalts so umfassend sein, dass der Betriebsrat ohne eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich ein Bild zu machen. Diesen Anforderungen genügt die Unterrichtung des Betriebsrats bei einer Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs nicht, wenn die entscheidende Information, dass der betreffende Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum keine Arbeitsleistung erbracht hat, fehlt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.02.2016 wird als unzulässig verworfen, soweit sie dazu verurteilt wurde, den dem Kläger mit Schreiben vom 05.05.2015 erteilten Verweis aus der Personalakte zu entfernen.

Im Übrigen werden die Berufungen der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.02.2016 und gegen das Schlussurteil vom 28.04.2016 zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1;

Tatbestand