LAG Hamm - Urteil vom 15.07.2014
7 Sa 94/14
Normen:
§ 626 Abs. 2 Satz 1 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 176/13

Unwirksamkeit einer außerordentlichen Verdachtskündigung wegen Versäumung der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist

LAG Hamm, Urteil vom 15.07.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 94/14

DRsp Nr. 2014/13050

Unwirksamkeit einer außerordentlichen Verdachtskündigung wegen Versäumung der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist

1. Hat der Arbeitgeber aufgrund der Angaben eines Dritten Kenntnis von angeblichen Verstößen eines Mitarbeiters (hier: Empfang von Schmiergeldern für die Vergabe von Aufträgen), so beginnt die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB mit diesem Zeitpunkt zu laufen. Eine Hemmung der Frist kann allenfalls dadurch bedingt sein, dass noch eidesstattliche Versicherungen einzuholen sind. 2. Beinhaltet der Kündigungsvorwurf ein strafbares Verhalten des Arbeitnehmers, so darf der Arbeitgeber den Fort- und Ausgang eines Ermittlungs- und Strafverfahrens abwarten und unabhängig davon in dessen Verlauf zu einem nicht willkürlich gewählten Zeitpunkt kündigen.